südost Europa Kultur e.V.

    Satzung



satzung des Vereins südost Europa Kultur e.V
Verein zur Förderung deutsch–südosteuropäischer Kulturbeziehungen

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen  „südost Europa Kultur e.V.
Verein zur Förderung deutsch–südosteuropäischer Kulturbeziehungen“.

Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke – im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins ist:
– Die Förderung des kulturellen Lebens und der kulturellen Bildungsarbeit 
zwischen Deutschen und anderen Nationalitäten in Berlin.
– Die Pflege der kulturellen Beziehungen zwischen Berlin und
Südosteuropa.
– Personen selbstlos zu helfen, die sich in einer wirtschaftlichen, körperlichen,
geistigen oder seelischen Notlage befinden (§53 der Abgabeordnung).
Insbesondere Personen, die aufgrund rassischer, religiöser,
geschlechtsspezifischer, politischer Verfolgung oder aufgrund kriegerischer
Auseinandersetzungen fliehen mussten oder sonst in Not geraten sind.
– Die Förderung der Begegnung von Menschen unterschiedlicher Nationalität und 
Herkunft im Sinne der Völkerverständigung.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
auf der Grundlage der Multikulturalität
– Entwicklung und Realisierung von Projekten in verschiedenen Themenbereichen
– Entwicklung und Realisierung von Qualifizierungs– und Bildungsangeboten
– Entwicklung und Realisierung von Integrationskursen (Deutsch– und Orientierungskurse im Sinne der Integrationskursverordnung)
– Hilfeleistung für Personen, die sich in einer wirtschaftlichen, körperlichen, geistigen oder seelischen Notlage befinden (§ 53 AO) wie z.B. Migranten oder
Kriegsflüchtlinge.
– Jugend und Familienhilfe

(4) Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig und neutral. In seiner
Kulturarbeit setzt er sich jedoch aktiv für die Völkerverständigung und gegen jede
Form nationalistischer, rassistischer und konfessioneller Diskriminierung ein.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(2) Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins anerkennt, unterstützt und fördert. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
muss schriftlich gestellt werden.

(3) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:

– durch Austritt. Die Austritterklärung erfolgt mit einer Frist von drei Monaten bis
zum Jahresende an den Vorstand.
Die Austrittserklärung wird schriftlich abgegeben.

– durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus sonstigem
wichtigen Grund, insbesondere wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag seit mehr als sechs Monaten rückständig ist. Über den Ausschlussantrag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

– bei Fördermitgliedern nach Streichung durch den Vorstand.

 

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:                                                                                    
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand

(2) Zur Unterstützung der Vereinsorgane können diese bei Bedarf Arbeitsgruppen 
bilden und Mitglieder, Mitarbeiter oder sonstige Sachkundige zur Mitarbeit berufen.

(3) Von den Sitzungen einzelner Vereinsorgane sind Protokolle anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung aller Vereinsmitglieder zur
Mitgliederversammlung wird an die letzte bekannte Adresse verschickt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert, oder 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angaben von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Mitglieder sind erst dann     
stimmberechtigt, wenn sie dem Verein bereits seit mindestens drei Monaten
angehören.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
– Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
– Die Bestellung und die Abstellung besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB für
einzelne Geschäftsbereiche – Die Entlastung des Vorstandes
– Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitglieds
– Die Beschlussfassung über die Festsetzung und Zahlungsweise der Mitglieder–
beiträge
– Die Beschlussfassung über langfristige Aufgaben und Ziele des Vereins
– Die Änderung der Satzung – nur möglich bei einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
– Die Auflösung des Vereins
– Entgegennahme und Beurteilung der Jahres– und Kassenberichte sowie
des Berichts der Rechnungsprüfer

(6) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der nicht
Mitglied des Vorstandes ist. Die Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüfer werden für die Dauer eines Jahres gewählt.

(7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist an alle Mitglieder zu versenden.

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand
arbeitet ehrenamtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres
gewählt, und zwar mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten per
Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine geheime Abstimmung
durchgeführt.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern:
– dem 1.Vorsitzenden
– dem 2.Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
Alle drei Ämter sind in Einzelwahl durch die Mitgliederversammlung zu besetzen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand überträgt die Führung der Geschäfte nach seiner Weisung einem
Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin, welcher/welche nicht Mitglied des Vereins sein muss.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Legislaturperiode aus dem Vorstand
aus, so erfolgt innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl durch eine ordentliche
oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

(6) Für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften sind die Unterschriften von jeweils zwei
Vorstandsmitgliedern erforderlich.

(7) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

(8) Der Vorstand beschließt alle Maßnahmen des Vereins, soweit diese nicht
ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Geschäftsführung

Mit dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin schließt der Vorstand einen gesonderten Vertrag ab, der seine/ihre Rechte und Pflichten enthält. Dieser Vertrag ist nicht Gegen–stand dieser Satzung.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines jeden
Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Beurkundung

(1) Von den auf den Sitzungen der einzelnen Vereinsorgane gefassten Beschlüssen sind
Niederschriften anzufertigen.

(2) Die Niederschriften sind vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(3) Jedes Mitglied kann Einsicht in die Protokolle nehmen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 –Mehrheit der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Auflösungsbeschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an das Vereinsvermögen an die deutsche Südosteuropa–Gesellschaft in München, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

(3) Dem zuständigen Finanzamt ist von einer geplanten Auflösung rechtzeitig  Mitteilung zu machen.

 

Berlin, den 01.08. 2007

Prof. Dr. Peter Welten